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U 2015 73

Personalrecht (Zwischenverfügung)

Graubünden · 2015-10-30 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Sachverhalt

oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was die Beschwerdeführerin verlangt und auf welche Tat- sachen sie sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen

- 4 - sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; Urteil des Bundesgerichts C.322/2005 vom 6. März 2006). c) Genügt die Beschwerde diesen gesetzlichen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 38 Abs. 3 VRG).

3. a) Vorliegend erfüllt die Eingabe vom 14. August 2015 die soeben genann- ten gesetzlichen Anforderungen mitnichten. Zwar liegt der Eingabe die Verfügung vom 5. August 2015 bei, doch bezieht sich der Inhalt der Ein- gabe in keiner Art und Weise auf die Verfügung vom 5. August 2015. Ent- scheidend ist jedoch, dass der Eingabe auch kein Rechtsbegehren ent- nommen werden kann, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern diese Verfügung abgeändert werden soll. Ebenso enthält die Eingabe keinen Sachverhalt sowie keine sachbezogene Begründung, indem sie somit je- den Bezug zur angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vermissen lässt. b) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde die Beschwer- deführerin aufgefordert – unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne – innert der noch laufenden Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern bzw. diese den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert der Beschwerdefrist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Be- schwerdeeingabe in formeller Hinsicht – trotz entsprechender Aufforde- rung – den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 38 VRG nicht zu genü- gen vermag, weshalb auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Das vorliegende Ver-

- 5 - fahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand, weshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. Art. 73 VRG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 a) Vorliegend erfüllt die Eingabe vom 14. August 2015 die soeben genann- ten gesetzlichen Anforderungen mitnichten. Zwar liegt der Eingabe die Verfügung vom 5. August 2015 bei, doch bezieht sich der Inhalt der Ein- gabe in keiner Art und Weise auf die Verfügung vom 5. August 2015. Ent- scheidend ist jedoch, dass der Eingabe auch kein Rechtsbegehren ent- nommen werden kann, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern diese Verfügung abgeändert werden soll. Ebenso enthält die Eingabe keinen Sachverhalt sowie keine sachbezogene Begründung, indem sie somit je- den Bezug zur angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vermissen lässt. b) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde die Beschwer- deführerin aufgefordert – unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne – innert der noch laufenden Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern bzw. diese den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert der Beschwerdefrist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Be- schwerdeeingabe in formeller Hinsicht – trotz entsprechender Aufforde- rung – den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 38 VRG nicht zu genü- gen vermag, weshalb auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Das vorliegende Ver-

- 5 - fahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand, weshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. Art. 73 VRG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 73

3. Kammer Einzelrichter Stecher und Crameri als Aktuar ad hoc URTEIL vom 30. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Mit Gesuch vom 22. Juli 2015 beantragte A._____ öffentliche Unterstüt- zung ab 1. Juli 2015. Mit Schreiben vom 5. August 2015 teilte der Ge- meindevorstand der Gemeinde X._____ A._____ mit, dass sie im Zeit- raum vom 1. Juli bis 27. Juli 2015 Anspruch auf öffentliche Unterstützung im Umfang von Fr. 2‘017.40 habe. 2. Am 14. August 2015 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden “Beschwerde“ gegen den Entscheid der Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegne- rin) vom 5. August 2015 ein. 3. Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte die Instruktionsrichterin der Be- schwerdeführerin mit, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, weshalb das Gericht sie innert der noch laufenden Be- schwerdefrist aufforderte, die Eingabe zu verbessern, insbesondere diese mit einem Rechtsbegehren, einer Begründung und einer kurzen Sachver- haltsdarstellung zu ergänzen. Dies mit der Androhung, dass bei unbe- nutztem Fristablauf sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne. Innert der Beschwerdefrist ging dem Gericht jedoch keine verbes- serte Eingabe zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide und Verfügungen von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kanto- nalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Vorliegend geht aus der beschwerdeführerischen Eingabe hervor, dass sich diese gegen die

- 3 - Verfügung der Beschwerdegegnerin richtet. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht sodann in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offen- sichtlich unbegründet ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu prüfen, ob die eingereichte Beschwerde in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vor- aussetzungen entspricht resp., ob das Rechtsmittel offensichtlich unbe- gründet ist, was die einzelrichterliche Kompetenz begründet und ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. a) Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG muss eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, einen Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Zudem bestimmt Abs. 2 desselben Artikels, dass die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des ange- fochtenen Entscheides einzureichen ist. b) Gefordert ist somit zum einen eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung, die es der Gerichtsinstanz ermöglichen soll, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht. Diese Sachverhaltsdarstellung kann sich auf wenige Sätze beschränken, zumal im Rahmen der Beschwerde- antwort die Akten, aus denen sich der gesamte Sachverhalt ergibt, sowie- so einzureichen sind. Zum anderen muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid abgeändert werden soll (KIESER, ATSG-Kommentar,

2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 Rz. 45 f.). Aus der Begründung einer Be- schwerde muss schliesslich erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was die Beschwerdeführerin verlangt und auf welche Tat- sachen sie sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen

- 4 - sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; Urteil des Bundesgerichts C.322/2005 vom 6. März 2006). c) Genügt die Beschwerde diesen gesetzlichen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 38 Abs. 3 VRG).

3. a) Vorliegend erfüllt die Eingabe vom 14. August 2015 die soeben genann- ten gesetzlichen Anforderungen mitnichten. Zwar liegt der Eingabe die Verfügung vom 5. August 2015 bei, doch bezieht sich der Inhalt der Ein- gabe in keiner Art und Weise auf die Verfügung vom 5. August 2015. Ent- scheidend ist jedoch, dass der Eingabe auch kein Rechtsbegehren ent- nommen werden kann, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern diese Verfügung abgeändert werden soll. Ebenso enthält die Eingabe keinen Sachverhalt sowie keine sachbezogene Begründung, indem sie somit je- den Bezug zur angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vermissen lässt. b) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde die Beschwer- deführerin aufgefordert – unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne – innert der noch laufenden Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern bzw. diese den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert der Beschwerdefrist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Be- schwerdeeingabe in formeller Hinsicht – trotz entsprechender Aufforde- rung – den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 38 VRG nicht zu genü- gen vermag, weshalb auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Das vorliegende Ver-

- 5 - fahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand, weshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. Art. 73 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]